Die Kanalbenützungsgebühr wird berechnet nach dem tatsächlichen Trinkwasserverbrauch, gemessen mit einer Wasseruhr. Pro Objekt (Gebäude) wird ein Freibetrag von 10 m³ für Gartenwasser usw. abgezogen. Die Mindestvorschreibung pro Gebäude beträgt 50 m³ pro Jahr. (GR-Beschluss vom 16.11.2023).
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