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Freizeitwohnsitzabgabe ab 1.1.2020

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Seit 01.01.2020 ist das am 08.05.2019 beschlossene Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz in Kraft. Freizeitwohnsitzhalter sind ab 2020 demnach verpflichtet, jährlich bis zum 30. April die Abgabenschuld selbst zu berechnen, an die Gemeinde Gries am Brenner zu melden und zu entrichten. Dies bedeutet, dass jeder Abgabenpflichtige selbst die Höhe der Abgabenschuld zu bemessen und rechtzeitig zu entrichten hat.

Der Gemeinderat der Gemeinde Gries am Brenner hat in seiner Sitzung vom 03.12.2019 die Abgabenhöhe dieser Abgabe beschlossen. 


a) 

bis 30 m2 Nutzfläche mit 

150,00 Euro 

b) 

von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit 

350,00 Euro 

c) 

von mehr als 60 m2 bis 90 m2 Nutzfläche mit 

500,00 Euro 

d) 

von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit 

750,00 Euro 

e) 

von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit 

1.100,00 Euro 

f) 

von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit 

1.500,00 Euro 

g) 

von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit 

2.000,00 Euro 


Wer ist Abgabenschuldner?

Grundsätzlich ist es der Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Im Falle eines Baurechts oder eines Pachtverhältnisses mit einer Laufzeit von über einem Jahr ist es der Bauberechtigte bzw. der Inhaber des Freizeitwohnsitzes.

Was sind abgabenpflichtige Freizeitwohnsitze?

Das sind Wohnungen oder Gebäude(-Teile), die zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder zur zeitweiligen Erholung dienen. Beachten Sie daher bitte, dass auch Beherbergungsbetriebe oder Gebäude mit mehreren (Ferien-)Wohnungen Freizeitwohnsitze sein können, obwohl es für derlei Einrichtungen auch Ausnahmeregelungen gibt (§ 2 TFWAG).

Welche Immobilien sind genau von der Abgabe betroffen?

Das kann dem „Gesetz vom 8. Mai 2019 über die Erhebung einer Freizeitwohnsitzabgabe (Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz – TFWAG)“ entnommen werden. Bei der Interpretation des Gesetzes, aber auch bei der Selbstberechnung der Abgabenhöhe, kann es Sinn machen, im Zweifel fachmännischen Rat einzuholen (zum Beispiel Steuerberater). Existiert ein Freizeitwohnsitzbescheid, was nicht zwingend der Fall sein muss, so bildet die darin festgehaltene Nutzfläche die Grundlage für die Abgabenbemessung. Gibt es keinen solchen Bescheid, kann das Formular zur Selbstbemessung herangezogen werden.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Halten eines Freizeitwohnsitzes nach § 5 TFWAG meldepflichtig ist. Das bedeutet, die Meldung hat unaufgefordert zu erfolgen. Die Abgabenschuld entsteht unabhängig von einer Vorschreibung durch die Gemeinde. Nur wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird, setzt die Gemeinde die Abgabe mit Abgabenbescheid fest. In solchen Fällen kann eine Anzeige nach dem Tiroler Abgabengesetz an die zuständige Bezirkshauptmannschaft erfolgen.

Die Tiroler Gemeinden sind nach dem Tiroler Freizeitwohnsitzabgabegesetz verpflichtet, die Freizeitwohnsitzabgabe einzuheben. Die Abgabe dient der teilweisen Abdeckung jener Kosten, die den Gemeinden entstehen, indem sie Dienstleistungen und Infrastruktur bereitstellen und soll Gleichheit mit jenen Bürgern herstellen, die wegen ihres Hauptwohnsitzes in der Gemeinde direkt und indirekt Steuern an diese Gemeinde abführen.

Formular - Erklärung zur Freizeitwohnsitzabgabe (53 KB) - .PDF

11.02.2020